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   OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99   

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https://dejure.org/2000,6723
OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99 (https://dejure.org/2000,6723)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.09.2000 - 5 U 87/99 (https://dejure.org/2000,6723)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. September 2000 - 5 U 87/99 (https://dejure.org/2000,6723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immobilienmakler; Verwertung einer Sicherheit; Grundstücksverwertung; Bank

  • Judicialis

    BGB § 652; ; AGB Banken § 12 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652; AGB Banken § 12 Abs. 5
    Verwertung sicherheitshalber belasteter Grundstücke - Einschaltung eines Immobilienmaklers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 2 O 212/98
  • OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2000, 468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 1/96

    Verwertung von Sicherungsgut; Anfechtung einer nach Zahlungseinstellung zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99
    Wohl hat eine Bank, die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432; BGH WM 1997, 1474; Schimansky/ Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90 Rn. 432).

    Der Sicherungsnehmer darf alle erforderlichen Rechtshandlungen ohne Mitwirkung seines Vertragspartners selbständig wahrnehmen, soweit er die Gebote von Treu und Glauben und die Verkehrssitte beachtet (BGH WM 1997, 432).

  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 178/96

    Schadensersatzpflicht einer Bank im Rahmen der Verwertung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99
    Wohl hat eine Bank, die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432; BGH WM 1997, 1474; Schimansky/ Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90 Rn. 432).
  • BGH, 04.07.1990 - IV ZR 174/89

    Rechtsnatur des Eigentumserwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren;

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99
    Eine Gleichstellungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet damit aus (BGHZ 112, 59; BGHZ 119, 32).
  • BGH, 20.06.2000 - IX ZR 81/98

    Willkürliches Handeln zum Nachteil des Drittsicherungsgebers

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99
    Wohl hat eine Bank, die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432; BGH WM 1997, 1474; Schimansky/ Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90 Rn. 432).
  • BGH, 24.06.1992 - IV ZR 240/91

    Leistung des Nachweismaklers

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2000 - 5 U 87/99
    Eine Gleichstellungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet damit aus (BGHZ 112, 59; BGHZ 119, 32).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Daraus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gezahlter Mieten die Mieter nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB würden, sofern nicht sogar nur einer von ihnen allein forderungsberechtigt wäre, weil die erbrachte Leistung im Innenverhältnis ihm allein zuzuordnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, aaO Rn. 7, 10 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 1982, 880, 881; aA Fleindl, WuM 2015, 212, 214; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2000, 468 f.; Staudinger/Looschelders, aaO, § 428 Rn. 99; Erman/Böttcher, BGB, 15. Aufl., § 428 Rn. 12 [jeweils ohne nähere Begründung]; offengelassen in BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 unter II 3).
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